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Inhaltsverzeichnis: 

1. Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen absetzbar für Mieter und Wohnungseigentümer

2. Verbot von Parabolantennen möglich -  2    Urteile

3. Der Energiepass ab 1. Januar 2008 Pflicht - Eigentümer können selber wirtschaftlichste Variante (Gebäude oder Verbrauchspass) wählen.



Wohnungseigentümer können die Kosten Haushaltsnaher Dienstleistungen auch dann von der Steuer abziehen, wenn nicht sie selbst, sondern der Verwalter der Eigentümergemeinschaft die Handwerker beauftragt hat. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 17. Mai 2006, Az.: 13 K 262/04; nach Rücknahme der zunächst eingelegten Revision (Az.: VI R 28/06) wurde das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) am 07. Juli 2006 beendet).        
Die Kläger sind Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage. In der Einkommensteuererklärung machten sie eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 404 € geltend. Diese - anteilig auf ihr Wohnungseigentum entfallenden - Kosten waren für Hausreinigung und Gartenpflege entstanden. 
Das Finanzamt gewährte keine Steuermäßigung, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien. Die Kläger erhoben hiergegen Klage. Zu ihrer Begründung führten sie aus, sowohl die Beauftragung der Reinigungsarbeiten als auch die Vergabe der Grünpflege gehe auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück.          
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG auch dann zu gewähren sei, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolge. Die entgegenstehende Auffassung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sei nach dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 EStG nicht geboten. Auch der mit der Steuerermäßigung gesetzgeberisch verfolgte Zweck, Schwarzarbeit bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt zu bekämpfen, rechtfertige es nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung allgemein auszuschließen. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt eines Steuerpflichtigen bestünde auch bei Arbeiten für eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Gefahr der Schwarzarbeit.

Die Regelung in der Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums sei auch mit dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften würden gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern benachteiligt. Eine Ungleichbehandlung liege vor allem deshalb vor, weil die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung nicht versage, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber Miteigentümern eines Wohngebäudes erbracht werde. In einem solchen Fall sei aber kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich.  Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem jetzt veröffentlichten Anwendungsschreiben die Absetzbarkeit von Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG für Wohnungseigentümergemeinschaften präzisiert.

Nach dem aktuellen Schreiben des BMF gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften Folgendes:
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn
> in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind,
> der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
> der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters oder die Jahresabrechnung über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2006.       
Bis zum 31.12.2006 dürfen Kostenanteile für das Material
(Schätzung muss aber  realistisch sein) geschätzt werden.

Aktuelles Anwendungsrundschreiben des BMF vom  3.Nov. 2006
http://hv-schmidt.homepage.t-online.de/formulare/T-Online/Haushaltsnahe Dienstleistungen.pdf
Gesetzestext §35a EinkommensSteuerGesetz und Allgemeininformation
http://hv-schmidt.homepage.t-online.de/formulare/T-Online/Haushaltsnahe Dienstleistungen.pdf
Muster einer Steuerbescheinigung und
Ausweisung in Jahresabrechnung der HV Schmidt GmbH
http://hv-schmidt.homepage.t-online.de/formulare/T-Online/HVS_Steuerbescheinigung06.pdf



Aktuelle Urteile zum Verbot von Parabolspiegeln „Türkische Sender“

 Urteil Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 24.01.05 (1 BvR 1953/00)
Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Mieter regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die für den Bezug der Programmpakete mit weiteren ausländischen Programmen aufzubringenden Kosten sind ihrerseits bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung einer Parabolantenne in der Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung zu Lasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen

Urteil 1. Zivilkammer des Landgerichts München (AZ 1 T 17467/04)
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass solche Parabolantennen unter bestimmten Umständen ab: gebaut werden müssen (Aktenzeichen: 1 T 17467/04). Damit folgten  die Rochter einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar dieses Jahres.
Im vorliegenden Fall hatte eine türkischstämmige Familie auf dem Balkon ihrer Eigentumswohnung eine Parabolantenne aufgestellt, um Fernseh- und Radioprogramme aus ihrer Heimat zu empfangen.
Die Eigentümergemeinschaft verlangte in einem Mehrheitsbeschluss den Abbau der Anlage.
Das Amtsgericht gab zuerst der Familie recht, die sich auf das Grundrecht der Informationsfreiheit berief. Ausserdem, so der Amtsrichter, handle es sich hier um einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums.
In der höheren Instanz entschied das Landgericht:
Im Einzelfall könne die Mehrheit der Eigentümer den Abbau einer solchen Antenne verlangen.
Das Gericht hatte dabei abzuwägen zwischen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit und den Interessen der anderen Wohnungseigentümer, die eine " weithin sichtbare wesentliche Beeinträchtigung" der Wohnanlage monierten.
Ausschlaggebend für das Urteil war der Umstand, dass ein Kabelanschluss im Haus vorhanden ist, unter anderem mit sechs türkischsprachigen Programmen. "Den ausländischen Wohnungseigentümern kann zugemutet werden, die im Haus vorhandene Kabelanlage anstelle der Satellitenanlage zu nutzen", sagten die Richter. Der Aufwand von monatlich 5,95 Euro für das Kabelprogramm sei "zumutbar".
Das Gericht folgte damit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Januar  2005. Die obersten Richter hatten entschieden, dass nach der "fachgerichtlichen Rechtsprechung" dem Mieter regelmäßig zugemutet werden könne, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, " wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht"

Neue Urteile (BHG v. April 2007)  zur Aufstellung von Parabolantennen.
Die fast unsichtbare  Satellitenschüssel Tipps u. Tricks.
http://hv-schmidt.homepage.t-online.de/bilder/Parabolantenneninfo.pdf
Bei einem vorhandenen Kabelanschluss in der Wohnung lässt der Bundesgerichtshof das Eigentümerinteresse des Vermieters gegenüber dem Informationsbedürfnis des Mieters überwiegen. Auch ausländischen Mietern könne eine gebührenpflichtige Nutzung der Kabelanlage des Anwesens zugemutet werden, entschied bereits das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. Februar 2005,1 BvR 1908/01). Dies gelte auch dann, wenn dafür der Kauf von Zusatzgeräten wie Digitaldecodern notwendig sei.
Diese Auffassung wurde im Frühjahr vom Bundesgerichtshof bestätigt: Ist die Mietwohnung an das Breitbandkabel angeschlossen, ist dies für den Vermieter Grund genug, die Installation von Parabolantennen am Gebäude zu untersagen (Beschluss vom 17. April 2007, VI II ZR 63/04). Dem stehe auch nicht entgegen, dass den Mietern für den Bezug von zusätzlichen Programmpaketen Zusatzkosten entstünden........


Kompromiss zum Energieausweis:

Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft begrüßt Kompromiss zum Energieausweis. Lesen Sie hierzu die Presseinformation der Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft.
http://www.immobilienverwalter-bayern.de/cms/upload/pdf/Sonstige/BSI-EnergieausweisEinigungEV.pdf

Schmidt Martin, Dipl.-Ing.  Hausverwaltungs- und Immobilien GmbH,  Bierbaumstr. 4, 81243 München 
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Martin Schmidt
München HRB 114 800                                                                              Telefon 089/8207529-0     Fax -29
http://schmidt-hausverwaltung.net                                                                 Schmidt.Martin.GmbH@t-online.de
letzte Änderung Oktober 2012

 

 
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